Normale Ansicht

Empfangen — 13. Mai 2026 Bundesverwaltungsgericht Verhandlungs- und Verkündungstermine

BVerwG 7 A 6.25

Termin: Montag, den 20.04.2026 : Uhr

Gemeinde Ostseebad Binz ./. Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Streitigkeiten nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz; hier: immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LNG-Terminals (zwei schwimmende Anlagen) zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage), einer landseitigen Kraft-Wärme-Koppelung und einer Medienversorgungsleitung mit zwei Hochdruck-Gasverladearmen am Standort Mukran

BVerwG 9 A 9.25

Termin: Montag, den 20.04.2026 : Uhr

F. GmbH ./. Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Klagen gegen die Planfeststellung eines Autobahnkreuzes

Die Klägerin in BVerwG 9 A 9.25, ein Elbfährunternehmen, wenden sich gegen die Planfeststellung des Autobahnkreuzes Kehdingen südwestlich der Elbe.

Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss entscheidet über die Zulässigkeit des Neubaus des Kreuzes Kehdingen, Anschluss der A 20 an die A 26 und die Verbindung zum nachgeordneten Straßennetz durch die Herstellung von Zubringerstrecken zur K 27 und L 111 sowie der Neuordnung des Wirtschaftswegenetzes.

Die Klägerin in BVerwG 9 A 9.25 beruft sich darauf, dass mit dem Bau des sie in ihrer Existenz bedrohenden Tunnels unter der Elbe nicht begonnen werden darf, bevor der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für das Autobahnkreuz nicht vollziehbar ist. Mit dem Planfeststellungsbeschluss für das Autobahnkreuz werde der bereits planfestgestellte niedersächsische Teil der Elbquerung faktisch teils überplant. Sie rügt, dass das Vorhaben sie jedenfalls in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze, und macht eine Betroffenheit wegen des Klimawandels geltend, weil das Vorhaben sie daran hindere, ihre Flotte klimaschutzfreundlich umzustellen.

BVerwG 6 CN 1.25

Termin: Mittwoch, den 25.03.2026 : Uhr

Rektor der Hochschule Wismar ./. Studierendenwerk Rostock-Wismar

Mit seinem Normenkontrollantrag wendet sich der Rektor der Hochschule Wismar gegen eine Änderung der Beitragsordnung des Studierendenwerk Rostock-Wismar. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zwar könne eine Behörde unabhängig von einer Rechtsverletzung einen Normenkontrollantrag stellen. Ob der Antragsteller als Rektor den Behördenbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfülle, könne dahinstehen, da ihm jedenfalls das notwendige objektive Kontrollinteresse fehle. Er sei lediglich für die Entgegennahme und Abführung der Beiträge zuständig, nicht jedoch für deren Erhebung. Demzufolge sei er weder der Norm unterworfen noch rechtlich mit ihrer Ausführung befasst. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

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